der Flaschbierbrüderschaft Gettorf von 1983 e.V.
Fassung nach Änderungsbeschluss durch die Mitgliederversammlung vom 14 . März 1987
Eingetragen beim AG Eckernförde unter VR 593, am 11. Mai 1987
$ 1 (Name, Sitz und Zweck den Vereines)
1. Der Verein führt den Namen „Flaschbierbrüderschaft Gettorf von 1983“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gettorf und soll beim Amtsgericht Eckernförde in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Der Zweck des Vereines ist, dass eine Kommunikation zwischen jungen erwachsenen Menschen unserer heutigen Gesellschaft in einer gemütlichen Atmosphäre gefördert wird und die Mitglieder sich im Bedarfsfalle gegenseitig Hilfestellung geben. Dieser Zweck wird durch die Mitgliedsbeiträge verwirklicht, wobei der Verein selbstlos tätig ist und ausschließlich uneigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
$ 2 (Mitgliedschaft)
1. Der Verein kennt folgende Mitglieder: a) ordentliche Mitglieder, b) Ehrenmitglieder, c) passive Mitglieder.
2. Mitglied des Vereins kann nur werden. wer die Satzung des Vereins und seinen Zweck anerkennt bzw. verfolgt und die Volljährigkeit erreicht hat. Das Geschlecht, die Rasse, religiöse oder politische Überzeugungen spielen hierbei keine Rolle.
3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand; die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
4. Eine Ehrenmitgliedschaft kann an Mitglieder verliehen werden, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder diesem 25 Jahre aktiv zugehören. Sie haben das volle aktive und passive Wahlrecht.
5. Liegen besondere Gründe vor, so kann der Vorstand ein Mitglied auf dessen Antrag hin bis zum Wegfall der Voraussetzungen zum passiven Mitglied erklären. Passive Mitglieder haben nur das aktive Wahlrecht und können keinerlei Vorstandsämter ausüben.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschließung oder schriftliche Austrittserklärung. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Quartals zulässig, die Austrittserklärung muss vor Anfang des entsprechenden Quartals erfolgen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
$ 3 (Beiträge)
1. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt, ebenso Aufnahmegebühren, wenn diese für notwendig erachtet werden.
2. Ehrenmitglieder sind von allen Beitragszahlungen befreit.
3. Passive Mitglieder zahlen 10 % des Regelbeitrages.
4. Für bestimmte Gruppen wie Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende und Arbeitslose kann eine Ermäßigung des Regelbeitrages erfolgen.
$ 4 (Vereinsausschluss)
1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn:
a) die Beiträge nicht binnen 3 Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden.
b) Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass das Verbleiben des Mitgliedes im Verein dessen Interessen zuwiderläuft oder dem Ansehen des Vereins schadet.
2. Über den Aussch:uss entscheidet der Vorstand mit Drei-Viertel-Mehrheit. Er ist vor der Mitgliederversammlung zu begründen, wobei dem Betroffenen ein Anhörungsrecht zusteht. Die Bestätigung des Vorstandsbeschlusses ist vor der Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen; diese kann den Vorstandsbeschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit verwerfen.
3. Der Ausschluss wird mit der Bestätigung der Mitgliederversammlung wirksam. Er ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen und ist endgültig.
$ 5 (Pflichten des Mitgliedes)
1. Die Mitglieder haben sich einander brüderlichen Beistand und Hilfe zu gewähren.
2. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge vierte!jährlich zu zahlen und das Ansehen des Vereines zu fördern.
$ 6 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
$7 (Organe des Vereines)
Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
$ 8 (Vorstand)
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzendem, dem 2. Vorsitzendem (stellvertretend), einem Kassenwart und einem Schriftführer.
2. Im Sinne des § 26 BGB wird der geschäftsführende Vorstand durch alle vier Mitglieder des Vorstandes gebildet.
3. Mindestens zwei von Ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
$ 9 (Mitgliederversammlung)
1. Der Vorstand muss einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einberufen, zu der die Mitglieder zwei Wochen vorher unter Angabe von Tagungsort, -zeit und Tagesordnung eingeladen werden.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand eine Woche vorher schriftlich vorzulegen, in Ausnahmefällen kann ein Antrag auch mündlich auf der Versammlung zugelassen werden, sofern dringende Gründe vorliegen.
3. Regelmäßig sind folgende Beratungen und Beschlussfassungen Gegenstand der Mitgliederversammlung:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes und Kassenbericht,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Verschiedenes.
$ 10 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Anträge werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der Versammlung angenommen.
3. Satzungsänderungen sind in der Einladung bekanntzugeben und bedürfen zur Annahme der Zwei-Drittel-Mehrhelt der Versammlung.
$ 11 (Wahlen)
1. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Absatz 2 und 3 haben jedoch Vorrang, wenn eine außerordentliche Wahl notwendig wird.
2. In den Kalenderjahren mit ungerader Endziffer werden der 1. Vorsitzende und der Schriftführer gewählt.
3. In den Kalenderjahren mit gerader Endziffer werden der 2. Vorsitzende und der Kassenwart gewählt.
4. Zur Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit von mehreren Kandidaten für ein Amt erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.
5. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt eine Wahl geheim.
$ 12 (Protokollführung)
Der Schriftführer führt über jede Sitzung des Vereins auf Vorstands- und Mitgliederebene ein Protokoll, das im Anschluss der Fertigstellung von Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer verhindert, wird die Protokollführung einem der Anwesenden übertragen.
$ 13 (Aufgabenerfüllung)
Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes ergeben sich durch ihre Bezeichnung. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich: bare Auslagen und Reisekosten werden ersetzt.
$ 14 (Vorstandssitzungen)
1. Eine Vorstandssitzung soll eine Woche vorher vom Vorsitzenden einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder erscheinen.
2. Der Vorstand hat alle Anträge von Mitgliedern zu behandeln und hat das Recht. weitere Mitglieder des Vereins zu seinen Sitzungen zuzulassen. Sie haben das Vortragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
3. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich zur Teilnahme an Vorstandssitzungen zugelassen.
4. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
$ 15 (Auflösung des Vereins)
1. Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden
2. Im Falle der Auflösung des Vereines fällt das Vermögen. das nach der Deckung der bestehenden Verbindlichkeiten des Vereins vorhanden ist, an die Umweltschutzorganisation „Greenpeace Deutschland`.
$ 16 (Inkrafttreten der Satzung)
Vorstehende Satzung tritt am 30. September 1983 in Kraft.
Das Inkrafttreten späterer Änderungen ist den Mitgliedern schriftlich anzuzeigen
gez. Uwe K. (1. Vors.) gez. Stefan K. (2. Vors.)
gez. Kai L. (Schriftf.) gez. Hartmut W. (Kassenw.)